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Regesto
Art. 159 cpv. 2 OG: Rimborso delle spese di perizia.
La parte vincente davanti al Tribunale federale delle assicurazioni, la quale si è prevalsa di una perizia di parte, ha diritto al rimborso di tutte le spese del perito (onorario del perito e altre spese) a titolo di ripetibili giusta l'art. 159 OG (cambiamento di giurisprudenza).
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Referenzen
Artikel: Art. 159 cpv. 2 OG, art. 159 OG