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Regeste

Art. 25, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 71 ter Abs. 3 AHVV; Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung.
Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente einzuklagen (E. 3).
Die Invalidenkinderrente der beruflichen Vorsorge kann nicht direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden. Für eine analoge Anwendung von Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 71 ter Abs. 3 AHVV, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG, Art. 25 BVG