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Regeste

1. Ort der Erbschaftseröffnung. Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 zwischen der Schweiz und Frankreich. Art. 538 ZGB und Art. 23 NAG.
a) Die erwähnte staatsvertragliche Norm ist nicht anwendbar, wenn der Erblasser im massgebenden Zeitpunkt seines Todes schweizerisch-französischer Doppelbürger war.
b) Der Ort der Erbschaftseröffnung und der daran anknüpfende Gerichtsstand der Erbschaft ist der Verfügung des Erblassers entzogen.
c) Die Unterstellung der Erbfolge unter das Heimatrecht gemäss Art. 22 Abs. 2 NAG hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.
2. Schweizer mit Wohnsitz im Ausland. Zuständigkeit der Behörden des Wohnsitzstaates gemäss Art. 28 NAG.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 538 ZGB, Art. 23 NAG, Art. 22 Abs. 2 NAG, Art. 28 NAG