Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit.
Ein Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen den einzigen Verwaltungsrat der Finanzdienstleisterin der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung, welcher stets in der Eigenschaft als Verwaltungsrat der Finanzdienstleisterin handelte und selber in keinem Vertragsverhältnis zur Vorsorgeeinrichtung stand, mithin keine Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahrnahm, entfällt (E. 3.3). Die Voraussetzungen für einen Haftungsdurchgriff sind nicht gegeben (E. 3.4).
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 56a Abs. 1 BVG