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Regeste

Art. 92 Ziff. 3 SchKG, Unpfändbarkeit eines Automobils.
1. Die Aufsichtsbehörde hat die für die Anwendung von Art. 92 SchKG massgebenden Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, selbst wenn der Schuldner bloss Angaben macht, die für die Beurteilung der Lage nicht genügen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2).
2. Massgebend sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Aufnahme des Inventars bestehen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 3 SchKG, Art. 92 SchKG