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Regeste

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; Erziehungsbeistandschaft.
Falls die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen (E. 2.1-2.3 und 4.2).

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Artikel: Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB