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Regeste
Art. 32bbis Abs. 1 USG; Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten.
Nach Art. 32bbis Abs. 1 lit. b USG sind nur diejenigen Kosten für die Untersuchung und die Entfernung von belastetem Aushubmaterial ersetzbar, das von Bauarbeiten herrührt (E. 6).
Begriff des Inhabers und zeitliche Beschränkung des Ersatzanspruchs (E. 7 und 8).
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Referenzen
Artikel: Art. 32bbis Abs. 1 USG, Art. 32bbis Abs. 1 lit. b USG