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Regeste

Kostenrechnung des Sachwalters im Nachlassverfahren.
1. Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 11 Abs. 1 GebT). Zu den Telephontaxen darf kein sog. Abonnementszuschlag erhoben werden (Erw. 2).
2. Durch die Gebühren für vorgeschriebene oder durch die Umstände gebotene Schriftstücke (Art. 7 GebT) werden auch die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand dieser Schriftstücke abgegolten (Erw. 4).
3. Welche Verrichtungen fallen bei der Festsetzung der Pauschalgebühr (Art. 67 GebT) in Betracht? (Erw. 6, insbesondere Abs. 3 ff.; Verdeutlichung der Rechtsprechung). Mitwirkung bei der Abfassung des Formulars für die Zustimmungserklärungen der Gläubiger; Vervielfältigung dieses Formulars (Erw. 3). Beizug eines Angestellten als Protokollführer (Erw. 5). Wieweit darf sich der Sachwalter um das Zustandekommen des Nachlassvertrags bemühen (Erw. 6 Abs. 5).
4. Der Sachwalter darf für Verrichtungen während der Nachlassstundung, die mit seiner amtlichen Aufgabe nichts zu tun haben, wie für unnütze Verrichtungen weder auf Grund des amtlichen noch auf Grund eines privatrechtlichen Auftrags eine Entschädigung verlangen (Erw. 6 Abs. 4).