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Regeste

Art. 260 SchKG.
Sind Forderungen nach Massgabe von Art. 260 SchKG abgetreten worden, so darf die Konkursverwaltung nicht weitere Forderungen (gestützt auf Art. 164 OR) zedieren, ohne dass hiefür die Zustimmung der Abtretungsgläubiger vorliegt.

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Referenzen

Artikel: Art. 260 SchKG, Art. 164 OR