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Regeste

Eigentumsvorbehaltsregister; Bereinigung (Verordnung des Bundesgerichts vom 29. März 1939).
1. Vor mehr als fünf Jahren eingetragene Eigentumsvorbehalte fallen unter das Bereinigungsverfahren, auch wenn später eine Abtretung vorgemerkt wurde.
2. Ein zu Unrecht gelöschter Eintrag kann nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an wiederhergestellt werden (Verdeutlichung der Rechtsprechung).