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Regeste

Aussonderung im Konkurs.
Pflicht der Konkursverwaltung, über einen auf Grund eines Kaufvertrags mit Eigentumsvorbehalt nach Ablauf der Eingabefrist angemeldeten Eigentumsanspruch eine Verfügung im Sinne von Art. 242 SchKG zu treffen, auch wenn vorher auf Grund des gleichen Vertrags eine pfandgesicherte Forderung eingegeben und kolloziert worden war.

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Referenzen

Artikel: Art. 242 SchKG