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Regeste

Wirkungen der vom Drittschuldner vorgenommenen Zahlung einer gepfändeten Forderung an das Betreibungsamt, besonders hinsichtlich des Laufs der vertraglichen Zinsen (Art. 144 Abs. 4 und Art. 12 SchKG). Einfluss eines Widerspruchsverfahrens und/oder einer strafrechtlichen Beschlagnahme.
Die Bezahlung des Betrags der gepfändeten Forderung an das Amt ist nicht nur einer Verwertung gleich zu setzen, sondern damit erlischt auch die Schuld gemäss Art. 12 SchKG; am Tag der Zahlung hört der Lauf der vertraglichen Zinsen auf. Der Umstand, dass eine Widerspruchsklage hängig und/oder eine strafrechtliche Beschlagnahme verfügt ist, verpflichtet das Amt lediglich, den Betrag zu hinterlegen und nach Wegfall der besagten Hindernisse mit den Zinsen der Hinterlegung zu verteilen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 144 Abs. 4 und Art. 12 SchKG, Art. 12 SchKG