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Regeste
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG); Verrechnungsguthaben des Gemeinschuldners bei der WIR Bank.
Der Vorbehalt der WIR Bank, der mit der Überweisung des einem Verrechnungsguthaben des Gemeinschuldners entsprechenden Geldbetrags an die Konkursmasse verbunden worden ist und wonach der Geldbetrag im Falle einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven an die Bank zurückzuerstatten sei, ist für die Konkursorgane unbeachtlich (E. 4 und 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 230 SchKG