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Regeste
Verrechnung einer gepfändeten Forderung.
Der Schuldner einer gepfändeten Forderung kann diese mit einer Forderung gegen den Betriebenen verrechnen, selbst wenn die gepfändete Forderung versteigert, dem Betreibenden an Zahlungsstatt zugewiesen oder dieser zu ihrer Eintreibung ermächtigt worden ist (Erw. 1-3).
Art. 213 SchKG ist auf die Pfändung einer Forderung sinngemäss anwendbar (Erw. 4).
Verzicht des Schuldners der gepfändeten Forderung auf Verrechnung? (Erw. 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 213 SchKG