Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche (Art. 93 SchKG).
Dem Gemeinwesen, das sich den Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB hat abtreten lassen, kann der Pflichtige das Existenzminimum ohne Einschränkung entgegenhalten. Nur der Unterhaltsberechtigte, der die Betreibung gegen den Schuldner persönlich führt, darf allenfalls in dessen Notbedarf eingreifen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB