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Regeste
Betreibung von Arbeitgeberbeiträgen aus der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer.
Ein Schuldner, welcher der Konkursbetreibung unterliegt, kann sich nicht auf Art. 43 SchKG berufen, wenn er zwecks Ablieferung von Arbeitgeberbeiträgen aus beruflicher Vorsorge für Arbeitnehmer an eine Auffangeinrichtung ohne öffentlich-rechtlichen Charakter betrieben wird.
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Referenzen
Artikel: Art. 43 SchKG