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Regeste

Art. 22ter BV; materielle Enteignung.
Zuweisung eines Grundstücks, das im wesentlichen aus staatlich konzedierten Seeaufschüttungen besteht, in eine Freihaltezone. Wenn gestützt auf einen entsprechenden konzessionsrechtlichen Vorbehalt die Bewilligung für Bauten auf der Landanlage aus öffentlichem Interesse verweigert werden durfte, bestand für dieses Land keine durch die Eigentumsgarantie geschützte künftige Nutzungschance, jedenfalls sofern nach der Lage des Grundstücks, nach dessen Bedeutung für das Landschaftsbild und nach der Haltung der Behörden mit der Bewilligung der Überbauung nicht gerechnet werden konnte (E. 2). Der Entzug auch einer sehr beschränkten baulichen Nutzungsmöglichkeit bedarf der sorgfältigen Schätzung, und die Ablehnung einer Entschädigungspflicht muss haltbar begründet werden (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 22ter BV