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Regeste

Konkurswiderruf (Art. 195 SchKG)
1. Es verstösst nicht gegcn Bundesrecht, gegen den Entscheid über den Konkurswiderruf ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen (E. 2a).
2. Die Konkursverwaltung ist zur Anfechtung des Entscheides über den Konkurswiderruf nicht legitimiert (E. 2c und 3c).
3. Der Widerruf des über eine Aktiengesellschaft eröffneten Konkurses ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 195 SchKG auch dann auszusprechen, wenn die Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR überschuldet ist. Legitimation zur Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 3 OR (E. 3a-d).

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Referenzen

Artikel: Art. 195 SchKG, Art. 725 OR, Art. 725 Abs. 3 OR