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Regeste

Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB).
Der Erblasser kann sein Heimwesen in bedingtem Sinne (Art. 482 ZGB) zwei Söhnen alternativ mit bestimmter Rangfolge zuweisen.
Ist es mit Art. 604 ZGB vereinbar, im Testament eine Schwebezeit vorzusehen, während deren Dauer das Heimwesen im gemeinschaftlichen Eigentum einer Erbengruppe stehen und die Zuweisung an einen der beiden Anwärter aufgeschoben sein soll? (Erw. 2).
Auslegung eines Erbteilungsvertrages (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 608 ZGB, Art. 482 ZGB, Art. 604 ZGB