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Regeste
Konkurs, Kollokationsplan
1. Eine Verfügung, durch welche die Konkursverwaltung eine zur Zeit der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegende Forderung gegen den Gemeinschuldner abweist, statt sie gemäss Art. 63 Abs. 1 KV zunächst lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken, ist nicht schlechthin nichtig, sondern nur innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG anfechtbar. Beginn dieser Frist (Erw. 1).
2. Wird die Frist zur Beschwerde gegen eine solche Verfügung versäumt, so ist der Streit darüber, ob die betreffende Forderung bei der Verteilung der Konkursmasse zu berücksichtigen sei, im Kollokationsprozess nach Art. 250 SchKG auszutragen. Bedeutung des Rückzugs der vom Gläubiger eingeleiteten Kollokationsklage (Erw. 2).
3. Sind Art. 207 SchKG und Art. 63 KV auch auf Prozesse im Ausland anwendbar? (Frage offen gelassen; Erw. 3).
Inhalt
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 250 SchKG, Art. 207 SchKG