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Regeste

Konkurs. Verwertung einer Liegenschaft vor Erledigung der Kollokationsprozesse über ihre Pfandbelastung (Art. 128 Abs. 2 VZG). Beschwerde gegen den Konkursverwalter, der einen Freihandverkauf als verfrüht ablehnt.
1. Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Art. 63 SchKG gilt im Konkursverfahren nicht. - Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG).? Die einstweilige Ablehnung einer beantragten Verwertungsmassnahme kann eine Rechtsverzögerung bedeuten. (Erw. 1.)
2. Beschwerdelegitimation. Der Gemeinschuldner kann Verfügungen der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse über die Verwertung von Aktiven nur anfechten, wenn sie in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen. Wann ist dies der Fall? - Für eine im Konkurs befindliche Aktiengesellschaft können in einem solchen Fall die bisherigen Organe handeln (Art. 740 Abs. 5 OR). Den einzelnen Aktionären fehlt die Beschwerdelegitimation. (Erw. 2.)
3. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2 VZG. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein ernsthaftes Kaufsangebot zu einem Preise vorliegt, der neben der Deckung der Kosten und Masseschulden die vollständige Befriedigung aller angemeldeten und noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Konkursforderungen gestattet. In einem solchen Falle kann die vorzeitige Verwertung nicht bloss auf dem Wege der Versteigerung, sondern auch auf dem Wege des Freihandverkaufs erfolgen. (Erw. 3, 4.)
4. Ein Freihandverkauf zu einem solchen Preise bedarf der Zustimmung der Gläubiger nicht, doch ist allen Gläubigern (und im Falle des Konkurses einer Aktiengesellschaft auch allen Aktionären) Gelegenheit zu geben, den angebotenen Preis zu überbieten. (Erw. 5, 6.)
5. Einzelheiten des Vorgehens. (Erw. 7, 8.)

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Artikel: Art. 128 Abs. 2 VZG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 17 Abs. 3 SchKG mehr...