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Regeste
Art. 159 Abs. 1 StPO; Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann; Präzisierung der Rechtsprechung.
Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (E. 1.3).
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Referenzen
Artikel: Art. 159 Abs. 1 StPO