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Regeste
Art. 79 Abs. 1 SSV, Art. 19 Abs. 3 VRV; Markierungen für den ruhenden Verkehr.
In einer schmalen Strasse, in der das Parkieren von Fahrzeugen auf beiden Strassenseiten den Verkehr erschweren würde, hat die Markierung von Parkfeldern auf der einen Seite zur Folge, dass das Parkieren auf der andern Seite verboten ist (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 79 Abs. 1 SSV, Art. 19 Abs. 3 VRV