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Regeste
Art. 636 ZGB; Verträge vor dem Erbgang.
Der Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB kann Absprachen künftiger Miterben über die Zuteilung einzelner Gegenstände oder Rechte beinhalten (E. 1 und 2).
Verhältnis zwischen einem Testament des Erblassers und dessen Zustimmung zu einem Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 636 Abs. 1 ZGB, Art. 636 ZGB