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Regeste

Einspruchsverfahren nach Art. 19 Abs. 1 EGG.
Besteht über die Zoneneinteilung einer Liegenschaft Ungewissheit und hat eine gerichtliche Behörde darüber zu befinden, ob dieses Grundstück eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des EGG darstelle, so hat diese Behörde den Charakter der betr. Liegenschaft selber nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Lage der Parzelle, ihre strassenmässige Erschliessung und ihre voraussichtliche zukünftige Verwendung sowie der vereinbarte Preis (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Abs. 1 EGG