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Regeste

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV: Neuanmeldung nach befristeter Leistungsgewährung.
Die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV bezieht sich stets auf Fälle mit vorausgegangener Leistungsverweigerung und ist nicht anwendbar, wenn zuvor eine Leistung zugesprochen, aber befristet wurde.

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Referenzen

Artikel: Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV