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Regeste

Art. 1 BG über das Kriegsmaterial, Art. 2 Vo zum BG über das Kriegsmaterial.
Für die Bezeichnung von Waffen als Kriegsmaterial im Sinne von Art. 1 des BG über das Kriegsmaterial ist unerheblich, inwieweit diese in der Schweizer Armee bzw. Armeen umliegender Staaten (noch) verwendet werden.