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Regeste

Art. 271 Ziff. 1 StGB. Verbotene Handlung für einen fremden Staat.
Entscheidend ist, ob die einer Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung ihrer Natur nach amtlichen Charakter trügt (E. 2b).
Dies ist bei einer Zeugenbefragung für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens der Fall (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 271 Ziff. 1 StGB