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Regeste

Untauglicher Versuch zu falschem Zeugnis.
1. Art. 23 Abs. 1 StGB. Von dieser Bestimmung auszunehmende Versuchshandlungen. Die Begriffe Mittel und Gegenstand sind weit, dem Schuldstrafrecht entsprechend auszulegen (Erw. a).
2. Art. 307 Abs. 1 StGB. Falsche Zeugenaussage: Als Objekt der Handlung hat im Falle einer rogatorischen Einvernahme nicht nur der Richter, für den die Aussage bestimmt ist, sondern auch die Amtsperson zu gelten, welche den Zeugen abhört (Erw. b und c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 1 StGB, Art. 307 Abs. 1 StGB