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Regeste

Art. 87 OG.
Letztinstanzlichkeit.
Für die staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV ist im Kanton Uri letztinstanzlicher Entscheid jener des Obergerichts, auch wenn es auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hin urteilt.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG, Art. 4 BV