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Regeste

Art. 4 BV, Art. 85 lit. a OG; Referendum.
Ein Beschluss, gegen den das Referendum zustandegekommen ist, kann von der Behörde, die ihn erlassen hat, zurückgenommen werden, solange die Volksabstimmung nicht durchgeführt ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 85 lit. a OG