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Schweizerbürgerrecht: Im Administrativverfahren betreffend Bestehen oder Nichtbestehen des Schweizerbürgerrechts (Art. 49 BRG) haben die zuständigen kantonalen Behörden von amteswegen, unabhängig von allfälligen Parteivorbringen, alles vorzukehren, was geeignet ist, die sachlich zutreffende Feststellung herbeizuführen.
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