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Regeste

Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane.
Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR