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Regeste

Strafbare Vorbereitungshandlungen; Rücktritt (Art. 260bis Abs. 2 StGB).
Art. 260bis Abs. 2 StGB kommt zur Anwendung, sobald der Täter aus eigenem Antrieb von seinem Deliktsplan Abstand nimmt, unabhängig vom Vorbereitungsstadium, aber vor Beginn der Ausführung der beabsichtigten strafbaren Handlung (Änderung der Rechtsprechung; E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 260bis Abs. 2 StGB