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Regeste

Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Tragweite der Entscheidungen von Zwischeninstanzen, wenn das kantonale Recht einen mehrstufigen Instanzenzug mit richterlichen und administrativen Behörden vorsieht (Erw. 2).
Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 26 BVV 2: Überentschädigung und Koordination mit andern Versicherungen.
- Festsetzung der Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung, wenn für den gleichen Versicherungsfall auch Leistungen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung sowie eines Haftpflichtversicherers in Frage kommen (Erw. 4).
- Gesetzmässigkeit von Art. 24 und 26 BVV 2, insoweit diese Bestimmungen die Vorsorgeeinrichtungen bloss ermächtigen, aber nicht verpflichten, zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen Vorschriften zu erlassen (Erw. 4b/aa und 5)?
- Eine vom kantonalen Arbeitsgesetz obligatorisch erklärte und mit Beiträgen des Arbeitgebers finanzierte Unfallversicherung stellt keine Sozialversicherung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 dar, da sie auf der Grundlage eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wurde (Erw. 4b/cc).

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Referenzen

Artikel: Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 und 26 BVV 2, Art. 24 Abs. 2 BVV 2