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Regeste

Art. 128 Abs. 2 VZG.
Die Verwertung von Grundstücken im Konkurs vor Erledigung der Kollokationsprozesse ist angezeigt, wenn bei sofortigem Verkauf ein bedeutend höherer Erlös erzielt werden kann als bei Zuwarten mit der Verwertung bis nach Abschluss der Prozesse.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 128 Abs. 2 VZG