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Regeste

Verjährung des Rückforderungsanspruchs für irrtümlich erbrachte Leistungen (Art. 67 und 127 OR).
Erbringt der Schuldner irrtümlich Leistungen, die gemäss Vertrag nicht geschuldet sind, untersteht sein Rückforderungsanspruch nicht der vertraglichen, sondern der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 67 und 127 OR