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Regeste
Verjährung des Rückforderungsanspruchs für irrtümlich erbrachte Leistungen ( Art. 67 und 127 OR ).
Erbringt der Schuldner irrtümlich Leistungen, die gemäss Vertrag nicht geschuldet sind, untersteht sein Rückforderungsanspruch nicht der vertraglichen, sondern der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist (E. 3).
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