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Regeste

Art. 78 Abs. 3 IVV.
Voraussetzungen, unter denen ein Versicherter von der Invalidenversicherung die Übernahme seiner Kosten verlangen darf, wenn er das von ihr angeordnete Diagnoseverfahren ergänzen lässt.

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Referenzen

Artikel: Art. 78 Abs. 3 IVV