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Regeste

Art. 73 Abs. 1 BVG: Feststellungsklage.
Die Vorsorgeeinrichtung, die die Beiträge klageweise erheben kann, hat keinen selbständigen Anspruch auf eine Feststellungsklage des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer nach BVG beitragspflichtig ist; ein entsprechendes Begehren ist unzulässig.

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Referenzen

Artikel: Art. 73 Abs. 1 BVG