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Regeste
Art. 135 StPO; Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sehen diese ein reduziertes Honorar vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 135 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO