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Regeste
Art. 79 BGG, Art. 376 ff. StPO; selbstständiges Einziehungsverfahren in der Bundesgerichtsbarkeit.
Über den von der Bundesanwaltschaft in einem selbstständigen Einziehungsverfahren angeordneten Einziehungsbefehl entscheidet die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erste Instanz und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zweite Instanz (E. 1.4).
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht unzulässig (E. 1.5).
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Referenzen
Artikel: Art. 79 BGG, Art. 376 ff. StPO