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Regeste

Konkurs; Beschluss der Gläubigerversammlung, die Konkursverwaltung zu ersetzen.
1. Beschlüsse der zweiten und jeder weiteren Gläubigerversammlung können nur wegen Gesetzesverletzung, nicht auch wegen Unangemessenheit, angefochten werden (E. 2).
2. Eine Auswechslung der Konkursverwaltung widerspricht grundsätzlich dem Ziel des Gesetzes, wenn das Konkursverfahren praktisch vor dem Abschluss steht und in Anbetracht des Verwertungsergebnisses die Zweitklasse-Gläubiger zum grossen Teil und die Dritt- sowie die Fünftklasse-Gläubiger gänzlich zu Verlust kommen (E. 2); vorbehalten bleibt freilich der Fall, dass der amtierende Konkursverwalter aus irgendeinem Grund nicht imstande sein sollte, das Verfahren zu seinem Abschluss zu führen (E. 3b).