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Urteilskopf

112 II 289


48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. April 1986 i.S. B. gegen B. (Berufung)

Regeste

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; internationale Zuständigkeit.
Die schweizerischen Gerichte sind nicht zuständig, eine verselbständigte Klage betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen einer im Ausland zwischen ausländischen Staatsangehörigen ausgesprochenen Scheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme wird nur zugelassen, wenn der Scheidungsstaat für eine solche Klage keinen Gerichtsstand zur Verfügung stellt. Dies ist aber nicht schon der Fall, wenn der ausländische Scheidungsrichter aus reinen Zweckmässigkeitsüberlegungen die Regelung der Nebenfolgen, die keine Statusfragen betreffen, dem schweizerischen Richter überlassen wollte.

Sachverhalt ab Seite 289

BGE 112 II 289 S. 289

A.- D. B. und J. K., beide jugoslawische Staatsangehörige, lernten sich im Jahre 1966 kennen. Am 4. März 1968 wurde die gemeinsame Tochter Brigitte geboren, und am 20. September 1969 heirateten D. B. und J. K. in Jugoslawien. Später übersiedelten die Ehegatten in die Schweiz, wo sie heute noch wohnen und arbeiten.
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B.- Am 27. Mai 1983 reichte die Ehefrau Scheidungsklage ein. Sie beantragte die Scheidung der Ehe, die Zuteilung der Tochter Brigitte an sie und die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung nach Gesetz. Der Ehemann erklärte sich mit der Scheidung einverstanden und liess sich vorerst widerspruchslos auf die Klage ein. Während der Pendenz des Scheidungsverfahrens in der Schweiz erhob der Beklagte dann seinerseits in Jugoslawien Scheidungsklage.
Mit Urteil vom 7. März 1984 schied das Grundgericht X. in Jugoslawien die Ehe der Parteien und sprach die Tochter Brigitte der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Hingegen verzichtete das jugoslawische Gericht darauf, über die Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Tochter und über die weiteren Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags an die Tochter hielt der Heimatrichter ausdrücklich fest, das unterhaltsberechtigte Kind lebe wie seine Eltern in der Schweiz. Es sei daher angezeigt, dass der schweizerische Richter über diesen Unterhaltsbeitrag entscheide. Da es sich dabei nicht um eine Statusfrage handle, stehe der Zuständigkeit des schweizerischen Richters nichts entgegen.
Der im schweizerischen Verfahren beklagte Ehemann bestritt hingegen mit Schreiben vom 10. April 1984 die Zuständigkeit des schweizerischen Richters.

C.- In der Folge nahm das Bezirksgericht mit Urteil vom 21. Juni 1984 davon Vormerk, dass die Ehe der Parteien vom Grundgericht X. in Jugoslawien am 7. März 1984 geschieden und die Tochter Brigitte unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt worden sei. In Ergänzung zum jugoslawischen Urteil regelte das Bezirksgericht das Besuchsrecht des Vaters und verpflichtete diesen, an den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Beitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen. Ferner verurteilte es den Beklagten zur Leistung einer monatlichen Unterhaltsrente von Fr. 300.-- gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB an die geschiedene Ehefrau für die Dauer von zehn Jahren. Schliesslich nahm das Bezirksgericht auch davon Vormerk, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien.
Dieses Urteil zog der Beklagte an das Kantonsgericht St. Gallen weiter, welches die Berufung am 11. Januar 1985 abwies.

D.- Der Beklagte erhebt Berufung beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile und die Feststellung, dass die schweizerischen Gerichte zur Regelung
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der Nebenfolgen der vom Grundgericht X. am 7. März 1984 ausgesprochenen Scheidung nicht zuständig seien, so dass auf die Klage nicht einzutreten sei; eventuell sei der Klägerin eine Unterhaltsrente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zu verweigern.
Die Klägerin stellt Antrag auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit vom Beklagten die Regelung des Besuchsrechts angefochten wird, kann auf die Berufung gestützt auf Art. 44 OG ohne weiteres eingetreten werden. Aber auch die umstrittenen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und die Tochter der Parteien überschreiten die in Art. 46 und Art. 62 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Streitwertgrenzen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Berufung einzutreten ist.

2. Nach feststehender Rechtsprechung ist vom bundesrechtlichen Grundsatz der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils auszugehen. Das bedeutet, dass nach schweizerischer Rechtsauffassung der mit der Scheidungsklage befasste Richter ausschliesslich zuständig ist zur Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung (BGE 107 II 15 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Nur ausnahmsweise darf der Scheidungsrichter die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein besonderes Verfahren verweisen (BGE 95 II 67 und BGE 108 II 384 /85). Aus dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils folgt auch die ausschliessliche Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Ergänzung eines lückenhaften Urteils, sei dieses Urteil gegenüber schweizerischen oder ausländischen Ehegatten in der Schweiz oder im Ausland ausgesprochen worden. Eine die Nebenfolgen betreffende Ergänzungsklage kann demnach in der Schweiz grundsätzlich nicht angebracht werden, wenn die Scheidung im Ausland ausgesprochen worden ist, und zwar auch dann nicht, wenn die in Frage stehenden Nebenfolgen nach dem Recht des Scheidungsstaates im Scheidungsprozess selbst gar nicht geltend gemacht werden konnten, sondern in ein besonderes Nachverfahren verwiesen waren. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der ausländische Scheidungsrichter den in der Schweiz wohnhaften geschiedenen Ehegatten für die Regelung der Nebenfolgen einen Gerichtsstand versagt. In diesem Fall lassen die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehre die Ergänzungsklage beim Richter des gemeinsamen schweizerischen Wohnsitzes der Parteien zu (BGE 107 II 16 E. 2 mit Hinweisen). Wohnt nur der
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Beklagte in der Schweiz, so kann die Ergänzungsklage auch an dessen Wohnsitz angebracht werden.

3. Das Kantonsgericht St. Gallen hat in seinem Urteil vom 11. Januar 1985 die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche in BGE 107 II 13 ff. erneut bestätigt worden ist, nicht übersehen. Indessen war es der Meinung, dass sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils rechtfertige. Es wies darauf hin, dass die Scheidung der Parteien im Ausland ausgesprochen worden sei, wobei der jugoslawische Richter alle Statusfragen beurteilt, sich jedoch geweigert habe, auch die Nebenfolgen zu regeln mit der Begründung, der schweizerische Richter kenne die Verhältnisse der in der Schweiz lebenden Parteien genauer und sei daher besser in der Lage, einen angemessenen Entscheid zu treffen. Die Situation lasse sich mit jener vergleichen, in welcher der Scheidungsstaat einen Gerichtsstand für die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung versage. Die Bejahung der Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur Beurteilung der Ergänzungsklage über die Nebenfolgen der Ehescheidung sei nicht nur zweckmässig und im Hinblick auf den Wohnsitz aller Beteiligten in der Schweiz sachgerecht, angesichts der Haltung des jugoslawischen Heimatrichters bestehe auch nicht die Gefahr widersprechender Urteile. Zudem könne im Unterschied zu dem in BGE 107 II 13 ff. beurteilten Fall hier nicht von einer echten Ergänzungsklage gesprochen werden, da zuerst in der Schweiz auf Scheidung geklagt worden sei und erst nachträglich der Ehemann in Jugoslawien ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht habe.

4. Dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine normale Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils handle, leuchtet ein. Indessen lässt sich dies entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht damit begründen, dass noch vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Jugoslawien die Ehefrau vor dem schweizerischen Richter Scheidungsklage erhoben hat. Ob diese Scheidungsklage im Hinblick auf Art. 7h Abs. 1 NAG zu einer Scheidung hätte führen können, muss zum mindesten als zweifelhaft erscheinen. Dem jugoslawischen Scheidungsurteil vom 7. März 1984 ist nämlich zu entnehmen, dass das jugoslawische Recht die ausschliessliche Zuständigkeit für die Scheidung jugoslawischer Staatsangehöriger beansprucht. Vor allem ist aber nicht einzusehen, inwiefern sich aus der Tatsache, dass zuerst in der Schweiz ein Scheidungsverfahren eingeleitet
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wurde, für die hier allein zu beurteilende Frage, ob sich eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils rechtfertige, etwas Schlüssiges ergeben könnte. Da dieses Scheidungsverfahren in der Schweiz nicht zu einer Scheidung geführt hat, stellt sich nur die Frage der Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils.
Die Besonderheit dieser Ergänzung besteht nun darin, dass das Grundgericht X. bewusst ein lückenhaftes Scheidungsurteil erlassen hat, indem es nur die Statusfragen, die sich im Zusammenhang mit der Ehescheidung stellen, beurteilt hat, während es die weiteren Nebenfolgen der Scheidung trotz grundsätzlicher Zuständigkeit des jugoslawischen Heimatrichters dem schweizerischen Wohnsitzrichter zur Regelung überlassen wollte. Der jugoslawische Scheidungsrichter hat somit den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils absichtlich missachtet und eine geteilte Zuständigkeit für die Scheidung und die Zuteilung der elterlichen Gewalt einerseits sowie der übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Nebenfolgen der Ehescheidung anderseits angenommen. Dass die jugoslawische Rechtsordnung eine solche Spaltung der Zuständigkeit im Bereiche der Scheidung zwingend vorschreiben würde, hat der jugoslawische Richter indessen nicht festgestellt. Hingegen hat das Grundgericht X. in einer "Bescheinigung" vom 29. März 1984 die Meinung vertreten, dass eine solche Zuständigkeitsspaltung mit der jugoslawischen Rechtsordnung vereinbar sei und von der Sache her als zweckmässiger erscheine als die ausschliessliche jugoslawische Zuständigkeit. Demnach scheint aus jugoslawischer Sicht für jene Nebenfolgen der Ehescheidung, welche nicht die Scheidung als solche und auch nicht die Kinderzuteilung betreffen, eine alternative Zuständigkeit des Heimat- und des Wohnsitzstaates der betroffenen Parteien gegeben zu sein.
Damit ist aber noch nicht nachgewiesen, dass eine solche alternative Zuständigkeit in einem Teilbereich des Scheidungsrechts der jugoslawischen Rechtsordnung entspricht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Lehre anerkannt wird. Zweifel an dieser Betrachtungsweise werden nämlich dadurch geweckt, dass die alternative Zuständigkeit nicht für die Zuteilung der elterlichen Gewalt, wohl aber für ihr Gegenstück, die Regelung des Besuchsrechts, gelten soll. Ferner ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien über Umfang und Zulässigkeit dieser alternativen Zuständigkeit zu entscheiden wäre. Vom Grundgericht X. werden hiefür reine Zweckmässigkeitsüberlegungen angeführt,
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ohne dass auf eine generelle Regelung Bezug genommen würde. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass die persönlichen und vor allem die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Ehescheidung in den einzelnen Rechtsordnungen erheblich voneinander abweichen können. So kann beispielsweise das Verschulden der geschiedenen Ehegatten für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages eine ganz unterschiedliche Rolle spielen. Es können auch noch andere Kriterien für die Gewährung eines solchen Beitrags massgebend sein, wie sich aus der Berufungsschrift ergibt. Nach der Darstellung des Beklagten würde ein persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau nach jugoslawischem Recht an die Voraussetzung geknüpft, dass diese ausser schuldlos auch noch arbeitsunfähig oder arbeitslos sei. Mit der alternativen Zuständigkeit für die Nebenfolgen der Ehescheidung würden somit allenfalls erhebliche unterschiedliche Regelungen im anwendbaren Recht in Kauf genommen, ohne dass ersichtlich wäre, ob das jugoslawische Recht dafür tatsächlich eine Grundlage bietet.

5. Wenn der jugoslawische Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung, die keine Statusfragen betreffen, dem schweizerischen Richter überlassen wollte, so kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon gesagt werden, der Nachweis sei erbracht, dass der Scheidungsrichter im Heimatstaat den betroffenen Ehegatten jeglichen Gerichtsstand verweigere. Unter diesen Umständen besteht aber nach der schweizerischen Rechtsordnung kein Anlass, vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils abzuweichen. Dieser Grundsatz findet nach wie vor seine Begründung unter anderem in der Überlegung, dass ein allfällig relevantes Scheidungsverschulden nicht von mehreren Richtern, insbesondere nicht von Richtern verschiedener Länder, beurteilt werden sollte, je nachdem, ob es mit dem Scheidungsgrund oder mit den Wirkungen der Ehescheidung zusammenhängt. Die Nebenfolgen der Ehescheidung, seien sie wirtschaftlicher oder persönlicher Natur, sollten in gegenseitiger Abstimmung geregelt werden. Bei einer solchen umfassenden Prüfung können die Umstände, die zur Scheidung als solcher geführt haben, nicht übergangen werden. Das gilt auch für die Zuteilung der elterlichen Gewalt über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder und für die Regelung des Besuchsrechts. Aber auch bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für einen Ehegatten und die Kinder lässt sich nicht über die Umstände, die
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zur Scheidung geführt haben, und ihre Würdigung durch den Richter hinwegsehen. Sollte aber bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder von den Umständen der Scheidung abgesehen werden, wie es das Grundgericht X. in seinem Urteil vom 7. März 1984 durchblicken lässt, so wird dabei ausser acht gelassen, dass auch die Höhe dieser Beiträge von der wirtschaftlichen Stellung beider Elternteile abhängt und diese wiederum nicht losgelöst von den konkreten Scheidungsumständen (Unterhaltsbeiträge, güterrechtliche Auseinandersetzung) beurteilt werden kann.
Dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, wie er in BGE 107 II 13 ff. erneut bestätigt wurde, ist daher nach wie vor grosse Bedeutung beizumessen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur mit grösster Zurückhaltung und zwar in dem von der Praxis umschriebenen Rahmen zuzulassen. Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, die Zuständigkeit des jugoslawischen Heimatrichters, der bereits die Ehescheidung ausgesprochen hat, auch für die Regelung der Nebenfolgen zu bejahen. Es ist allerdings möglich, dass der Klägerin nach jugoslawischem Recht kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zustehen könnte, während ihr der schweizerische Wohnsitzrichter einen solchen gestützt auf schweizerisches Recht für die Dauer von zehn Jahren gewährt hat. Indessen kann diesem Umstand in einem gewissen Umfang bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter Rechnung getragen werden. Ferner ist zu beachten, dass auch bei Anerkennung eines schweizerischen alternativen Gerichtsstandes für die Nebenfolgen der Scheidung auf den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine Unterhaltsrente nicht schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen würde. Gemäss Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 ist in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend. Zwar ist Jugoslawien diesem Abkommen nicht beigetreten. Nach Art. 3 ist das Übereinkommen jedoch im internationalen Verhältnis unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin auf eine Unterhaltsrente wäre daher auch von den schweizerischen Gerichten nach jugoslawischem Recht zu beurteilen.
Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich nicht, im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des
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Scheidungsurteils zuzulassen. Dieses Ergebnis führt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts. Auf die Klage ist demzufolge nicht einzutreten. Die Klägerin wird beim zuständigen jugoslawischen Richter eine Klage auf Regelung der Nebenfolgen der ausgesprochenen Ehescheidung einzureichen haben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Referenzen

BGE: 107 II 13, 107 II 15, 95 II 67, 108 II 384 mehr...

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 44 OG, Art. 46 und Art. 62 Abs. 1 ZGB, Art. 7h Abs. 1 NAG