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Regeste
Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 49 Abs. 4 ATSG.
Die EL-Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons ist durch die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der Durchführungsstelle eines anderen Kantons im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührt" und daher zur Ergreifung der gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person berechtigt. (Erw. 2-4)
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Referenzen
Artikel: Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 1a Abs. 3 ELG