Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Verrechnung im Konkurs.
1. Masseforderungen sind mit Masseschulden, insbesondere mit der Konkursdividende zu verrechnen, Forderungen des Gemeinschuldners dagegen mit der vollen Konkursforderung (Erw. 1).
2. Zum Begriff der Masseforderung (Erw. 2).
3. Der Konkursverwaltung steht zu, eine im Kollokationsplan anerkannte Konkursforderung auch noch im Verteilungsstadium mit einer Forderung des Gemeinschuldners zu verrechnen, die bei Aufstellung des Kollokationsplanes infolge einer Sicherungszession noch einem Dritten zustand und erst seither durch Rückzession in das Konkursvermögen gelangt war (Erw. 3-6).
4. Fristansetzung an den die Gegenforderung bestreitenden Konkursgläubiger zur Geltendmachung des ihm durch die Verrechnung vorenthaltenen Konkursbetreffnisses; angemessene, nicht an Art. 250 SchKG gebundene Fristbest immung (Erw. 7).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 250 SchKG