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Regeste

Grundstückssteigerung; Zahlungsverzug; Haftung für die Verwertungskosten.
Haftet der erste Ersteigerer für die gesamten Verwertungskosten, wenn die Steigerung wegen seines Verzugs wiederholt werden muss? Hierüber hat in Anwendung von Art. 143 Abs. 2 SchKG der Richter zu entscheiden; die Steigerungsbedingungen können darüber keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG treffen.
Die Haftung setzt voraus, dass aus der Nichterfüllung des ersten Steigerungskaufs ein Schaden entstanden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 143 Abs. 2 SchKG, Art. 17 SchKG