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Regeste

Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG).
Bei der Lohnpfändung hört die Pflicht des Schuldners zur Verzinsung seiner Schuld in dem Umfang und von dem Zeitpunkt an auf, da beim Betreibungsamt Lohnquoten des Schuldners eingehen.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 2 SchKG