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Regeste

Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB).
Später in die Urkunde eingefügte neue Vermächtnisse müssen auch ihrerseits datiert und unterzeichnet werden (Erw. 1.)
Eine eindeutige Unterschrift mit den Namens-Initialen genügt (Erw. 2).
Lässt sich auf ein nicht gesondert datiertes neues Vermächtnis ein an anderer Stelle des Testamentes angebrachtes zweites Datum beziehen? Beweislast des Vermächtnisnehmers (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 505 ZGB