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Regeste

Art. 110 Ziff. 3, 137 Ziff. 3 StGB.
Personen, die nur im gleichen Haushalte essen und arbeiten, sind nicht Familiengenossen, auch nicht, wenn sie ein enges Vertrauensverhältnis miteinander verbindet.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 3, 137 Ziff. 3 StGB