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Regeste
Art. 4 BV; Vertrauensschutz bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung.
Angabe der für den ordentlichen Prozess geltenden Berufungsfrist in einem Entscheid, der im beschleunigten Verfahren ergangen ist, wo sämtliche Fristen der kantonalen Zivilprozessordnung auf die Hälfte verkürzt sind (§ 151 Ziff. 2 der thurgauischen ZPO).
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Referenzen
Artikel: Art. 4 BV